Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 274

§ 274 – Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet. (2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert: die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten, normal ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen, normal ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers, normal ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers, normal die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und normal das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101. normal arabic

Kurz erklärt

  • § 150 Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Staaten und Personengruppen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen.
  • Diese Verordnung regelt die sozialen Sicherheitssysteme für Arbeitnehmer und Selbständige in der EU.
  • Bei der Prüfung für die Bescheinigung E 101 werden bestimmte Daten gespeichert.
  • Zu den gespeicherten Daten gehören Identifikationsmerkmale von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Informationen zur Anfrage und Überprüfung der Bescheinigung E 101.
  • Die Regelungen basieren auf den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.